STATUTEN

Organisationsgrundlage der Gemeinschaft (SKS)

Am 17. Juli 2003 hat die Bundespolizeidirektion Klagenfurt – Abt. für Vereinswesen und Versammlungen – mitgeteilt, dass die Statuten der Gemeinschaft der Kärntner Slowenen und Sloweninnen (SKS) bestätigt wurden.

Gleichzeitig wurden wir zur Aufnahme unserer Tätigkeit aufgefordert


STATUTEN

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Die Organisation führt den Namen “Skupnost koroških Slovencev in Slovenk / Gemeinschaft der Kärntner Slowenen und Sloweninnen” (im folgenden “SKS” bzw. “Organisation”). Sie hat ihren Sitz in Klagenfurt. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich, schwerpunktmäßig auf Kärnten.

§ 2
Zweck

Die Gemeinschaft der Kärntner Slowenen und Sloweninnen vertritt die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte und Interessen der Slowenen und Sloweninnen in Kärnten. Hiebei stützt sie sich auf die österreichische Rechtsordnung, insbesondere auf die Verfassung und andere Rechtsnormen zum Schutze der Volksgruppen in Österreich sowie auf internationale, europäische und zwischenstaatliche Verträge, Konventionen, Übereinkommen, Grundsätze und Empfehlungen zur Wahrung der Menschenrechte und der Rechte der Volksgruppen, insbesondere auf den österreichischen Staatsvertrag vom 15.5.1955.

Die Gemeinschaft der Kärntner Slowenen und Sloweninnen pflegt friedliche Kontakte mit Personen außerhalb Österreichs, insbesondere in der Republik Slowenien, mit denen sie ethnische, kulturelle und sprachliche Gemeinsamkeiten und/oder ein kulturelles Erbe verbinden ( Art. 17 des Europäischen Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten 1994).

Die Gemeinschaft der Kärntner Slowenen und Sloweninnen übermittelt den Behörden Berichte, Fachgutachten und Vorschläge in Angelegenheiten der Rechte und Interessen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten.

Die Gemeinschaft der Kärntner Slowenen und Sloweninnen nominiert bzw. bringt in Vorschlag Vertreter der slowenischen Volksgruppe in Bundes- und Landesorganen und in Beratungsgremien auf Grund entsprechender gesetzlicher Bestimmungen oder faktischer Möglichkeiten.

Die Gemeinschaft der Kärntner Slowenen und Sloweninnen strebt den Dialog innerhalb der slowenischen Volksgruppe in Kärnten sowie die gemeinsame, demokratische, pluralistische Vertretung der Kärntner Slowenen und Sloweninnen an.

Die Gemeinschaft der Kärntner Slowenen und Sloweninnen setzt sich für den Dialog zwischen der Mehrheitsbevölkerung und der slowenischen Volksgruppe in Kärnten sowie für die friedliche Lösung der offenen Fragen des rechtlichen Schutzes und der allseitigen Entwicklung der slowenischen Volksgruppe in Kärnten ein.

Die Tätigkeit der Gemeinschaft der Kärntner Slowenen und Sloweninnen ist nicht auf Gewinn gerichtet. Ihr Zweck ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Erreichung des oben genannten Vereinszwecks sind organisatorische und finanzielle Mittel wie folgt vorgesehen :

Organisatorische Mittel :

- Die Organisation veranstaltet Versammlungen, Beratungen, Kurse, Seminare, Kongresse, Diskussionen, Exkursionen und ähnliche Tätigkeiten, unterstützt oder organisiert selbst Forschungsprojekte und gibt periodische und andere Publikationen heraus, sei es unmittelbar oder mittelbar durch Gründung entsprechender Unternehmen bzw. durch Beteiligung an solchen Unternehmen.

- Zur Erreichung des oben genannten Zwecks kann die Organisation Vereinen oder Verbänden beitreten, Kapital- und/ oder Personengesellschaften des Handelsrechts gründen oder sich an solchen Gesellschaften beteiligen und Unternehmen betreiben.

- Die Organisation erwirkt Berechtigungen und Bewilligungen, die für ihre Tätigkeit im Sinne des oben genannten Vereinszwecks erforderlich sind.

Materielle Mittel sind :

- Mitgliedsbeiträge
– Erlöse aus Veranstaltungen und der Herausgabe von Publikationen
– Beiträge, Spenden, Erbschaften und Vermächtnisse
– Beiträge und Leistungen von Sponsoren
– Subventionen aus öffentlichen Mitteln und sonstige Zuwendungen.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglieder der Organisation sind :
– ordentliche Mitglieder
– außerordentliche (unterstützende) Mitglieder
– Ehrenmitglieder

Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Ordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die eine Beitrittserklärung unterfertigt haben und von der Organisation mit Vorstandsbeschluss aufgenommen wurden.

Außerordentliche (unterstützende) Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die den für solche Mitglieder festgelegten Mitgliedsbeitrag geleistet haben oder auf andere Weise die Tätigkeit der Organisation nachhaltig fördern.

Ehrenmitglieder sind physische Personen, die von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf Grund außerordentlicher Verdienste um die Organisation bzw. um die slowenische Volksgruppe allgemein zu solchen ernannt werden.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder haben das Recht,

- in den Organen der Organisation mitzuarbeiten
– Organe der Organisation zu wählen und in diese gewählt zu werden
– die Leistungen und Einrichtungen der Organisation in Anspruch zu nehmen, insbesondere für sich und andere den Schutz und die Hilfe der Organisation zu verlangen, wenn ihre Volksgruppenrechte gefährdet sind
– jedes Mitglied hat das Recht, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen
– mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen
– der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder in jeder Generalversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung der Organisation zu informieren. Auf begründetes Verlangen mindestens eines Zehntels der Mitglieder hat der Vorstand eine solche Information auch außerhalb der Generalversammlung und zwar binnen vier Wochen nach Einlangen eines diesbezüglichen Begehrens zu geben
– die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

Außerordentliche (unterstützende) Mitglieder haben die gleichen Pflichten und Rechte wie ordentliche Mitglieder, das passive Wahlrecht ausgenommen.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Darüber hinaus haben sie beratende Stimme im Vorstand der Organisation.

Pflichten der Mitglieder.

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für den Zweck der Organisation einzusetzen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Organisation Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Organe der Organisation zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen (unterstützenden) Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

- Tod
– Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
– freiwilligen Austritt
– Ausschluss

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Mitglieder, die dem Zweck der Organisation zuwiderhandeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig.

§ 7
Organe der Gemeinschaft der Kärntner Slowenen und Sloweninnen

Die Organe der Organisation sind :

- die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Rechnungsprüfer
– das Schiedsgericht

§ 8
Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftliches, begründetes Verlangen mindestens eines Zehntels der Mitglieder und / oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann auch der Kurator einberufen ( § 10).

Die außerordentliche Generalversammlung ist so rechtzeitig einzuberufen, dass sie spätestens in vier Wochen nach Einlangen des Verlangens stattfinden kann.

Zur ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Generalversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Die Generalversammlung wird vom Vorstand, den Rechnungsprüfern oder dem Kurator einberufen.

Die Anträge zur Generalversammlung werden vom Vorstand ausgearbeitet. Zusätzliche Anträge können von Mitgliedern der Organisation dem Vorstand mindestens drei Tage vor der Generalversammlung schriftlich vorgelegt werden. Solche Anträge werden von der Generalversammlung behandelt, wenn diese beschließt, dass sie in Behandlung genommen werden.

An der Generalversammlung können alle Mitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Außerordentliche (unterstützende) Mitglieder können nicht in die Organe der Organisation gewählt werden.

Jedes Mitglied hat je eine Stimme. Juristische Personen werden in der Generalversammlung durch einen bevollmächtigten Vertreter, der sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen muss, vertreten.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; für Beschlüsse betreffend die Änderung der Statuten und die Auflösung der Organisation ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.

Die Generalversammlung wird vom Obmann des Vorstandes, in dessen Verhinderung vom ersten Obmannstellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, obliegt die Leitung der Generalversammlung dem zweiten Obmannstellvertreter.

§ 9
Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung

- beschließt den Voranschlag
– behandelt und genehmigt den vom Vorstand vorgelegten Rechenschaftsbericht und den Rechnungsabschluss unter Einbindung der Rechnungsprüfer
– wählt und enthebt erforderlichenfalls die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer
– genehmigt Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und der Organisation
– erteilt dem Vorstand die Entlastung
– genehmigt die Geschäftsordnung des Vorstandes
– beschließt den Mitgliedsbeitrag für ordentliche und außerordentliche (unterstützende) Mitglieder
– ernennt Ehrenmitglieder
– entscheidet über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern
– beschließt Statutenänderungen sowie die freiwillige Auflösung der Organisation
– berät und fasst Beschlüsse in sonstigen auf der (ergänzten) Tagesordnung stehenden Angelegenheiten.

§ 10
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem ersten und zweiten Obmannstellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und zehn weiteren Vorstandsmitgliedern. Mitglieder des Vorstandes können nur physische Personen sein.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Funktionsperiode ausscheidet, kann der Vorstand an seine Stelle jemanden aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder der Organisation kooptieren. Die Funktionsperiode des kooptierten Vorstandsmitgliedes dauert bis zur nächsten Wahl des Vorstandes. Das kooptierte Vorstandsmitglied ist im Vorstand stimmberechtigt.

Scheiden so viele Vorstandsmitglieder aus, dass weniger als 9 Vorstandsmitglieder verbleiben, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten die Rechnungsprüfer nicht handeln, hat jedes ordentliche Mitglied das Recht, beim zuständigen Gericht die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Aufgabe des Kurators ist es, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom ersten Obmannstellvertreter einberufen. Ist auch dieser verhindert, obliegt die Einberufung dem zweiten Obmannstellvertreter.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 9 Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz in den Vorstandssitzungen führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der erste Obmannstellvertreter. Ist auch dieser verhindert, führt der zweite Obmannstellvertreter den Vorsitz.

Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt.

Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird durch eine schriftliche, an den Vorstand gerichtete Erklärung bewirkt. Tritt der gesamte Vorstand zurück, ist die schriftliche Rücktrittserklärung an die Rechnungsprüfer zu richten. Der Rücktritt wird mit der Kooptierung eines Nachfolgers bzw. mit der Wahl des gesamten Vorstandes in der außerordentlichen Generalversammlung wirksam.

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen, mit der die Führung seiner Geschäfte, insbesondere die Zuweisung der Agenden an die Vorstandsmitglieder näher geregelt wird. Die Geschäftsordnung tritt mit der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.

§ 11
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Organisation. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ der Organisation zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:

- Einrichtung und Führung eines den Anforderungen der Organisation entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
– Erstellung des Jahresvoranschlages
– Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
– Vorbereitung der Generalversammlung
– Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalver-sammlung, ausgenommen den Fall der Einberufung durch einen Rechnungsprüfer oder den Kurator
– Information der Mitglieder der Organisation über die Tätigkeit, die Gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss der Organisation
– Verwaltung des Vermögens der Organisation
– Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen (unterstützenden) Mitgliedern
– Beschlussfassung über die Begründung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen mit Mitarbeitern der Organisation
– Beitritt zu Vereinen und Verbänden, Gründung von Gesellschaften sowie die Beteiligung an Gesellschaften
– Geltendmachung von Rechten als Mitglied von Vereinen und Verbänden sowie von Rechten als Gesellschafter, insbesondere des Stimmrechtes in Vereinen und Verbänden, bei denen die Organisation Mitglied bzw. Gesellschafter ist; der Vorstand entscheidet über die inhaltliche Wahrnehmung des Stimmrechtes in Vereinen, Verbänden und Gesellschaften, bei welchen die Organisation Mitglied bzw. Gesellschafter ist
– nominiert bzw. bringt in Vorschlag Vertreter der Organisation in Bundes- und Landesorganen sowie Beratungsgremien im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen bzw. faktischer Möglichkeiten
– nominiert Vertreter der Organisation in gemeinsamen Organen, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen eingerichtet sind.

§ 12
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Obmann führt die Geschäfte der Organisation, hiebei wird er von den beiden Obmannstellvertretern und vom Schriftführer unterstützt. Der Obmann vertritt die Organisation nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Organisation werden vom Obmann oder einem der beiden Obmannstellvertreter und dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten vom Obmann oder einem der beiden Obmannstellvertreter und dem Kassier unterfertigt.

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und der Organisation bedürfen der Zustimmung jener Mitglieder des Vorstandes, denen keine besonderen Obliegenheiten übertragen sind.

Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ der Organisation.

Der Obmann führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung, im Falle der Verhinderung der erste Obmannstellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt die Vorsitzführung dem zweiten Obmannstellvertreter.

Der Schriftführer führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Generalversammlungen und leitet die Administration der Organisation.

Der Kassier besorgt die Führung des Rechnungswesens und der Geldgebarung der Organisation.

Im Falle der Verhinderung des Schriftführers und/ oder des Kassiers, bestimmt der Vorstand einen interimistischen Vertreter.

§ 13
Die Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Schiedsgerichtes sein.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Organisation im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und der Organisation bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Bezüglich des Erlöschens der Funktion der Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen des § 10 sinngemäß.

§ 14
Das Schiedsgericht

Das Schiedsgericht ist zur Schlichtung der aus der Mitgliedschaft in der Organisation entstehenden Streitigkeiten berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern der Organisation zusammen. Tritt ein Streitfall ein, macht einer der Streitteile dem Vorstand ein ordentliches Mitglied der Organisation als Schiedsrichter namhaft. Über Aufforderung durch den Vorstand macht der andere Streitteil ein anderes ordentliches Mitglied der Organisation als Schiedsrichter namhaft. Die namhaft gemachten Schiedsrichter wählen ein drittes ordentliches Mitglied der Organisation zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die Verfahrenshandlungen zur Konstituierung des Schiedsgerichtes sind so vorzunehmen, dass das Schiedsgericht spätestens in sechs Wochen nach der Namhaftmachung des ersten Mitgliedes des Schiedsgerichtes konstituiert ist.

Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet bei Anwesenheit aller drei Mitglieder. Vor der Entscheidung sind beide Streitteile zu hören. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind innerhalb der Organisation endgültig.

§ 15
Freiwillige Auflösung der Organisation

Die freiwillige Auflösung der Organisation kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern die Organisation Vermögen besitzt – über die Abwicklung zu beschließen und einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vermögen der Organisation zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie diese Organisation verfolgt.